Wer bekommt die 300 Euro – und wann kommt das Geld?



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Von: Matthias Schneider

Die Ampel will allen Beschäftigten mit einer Energiepreispauschale von 300 Euro unter die Arme greifen. Doch was ist mit Rentnern, Hartz-IV-Beziehern oder Minijobbern? Ein Überblick.

München – Ab dem 1. September haben Berufstätige einen Anspruch auf die sogenannte Energiepreispauschale (EPP) von 300 Euro. Doch für wen genau gilt das? Und lohnt es sich, etwa für Rentner, zu tricksen? Das Bundesfinanzministerium hat jetzt veröffentlicht, was für den Energiebonus gilt.

Energiepreispauschale: Wer ist berechtigt?

Laut Finanzministerium sind es alle, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder sich für gewöhnlich dort aufhalten und damit unbegrenzt steuerpflichtig sind und im Laufe des Jahres 2022 aus einer der folgenden Quellen Einkommen beziehen:

  • Land- und Forstwirtschaft
  • Gewerbebetrieb
  • Selbstständige Arbeit
  • Lohnarbeit

Ein bestimmter Zeitraum oder eine Mindestdauer sind nicht verlangt.

Welche Arbeitnehmer sind gemeint?

Unter anderem sind das laut Finanzministerium:

  • Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten
  • Minijobber und alle Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
  • Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit
  • Wer ein Wertguthaben bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund anspart
  • Wer Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst leistet
  • Wer Zuschüsse des Arbeitgebers erhält (etwa für den Mutterschutz) 
  • Wer ausschließlich steuerfreien Lohn bezieht (etwa ehrenamtliche Übungsleiter)
  • Werkstudenten oder Studenten im entgeltlichen Praktikum
  • Wer in einer Behindertenwerkstatt tätig ist
  • Wer in einem aktiven Dienstverhältnis Lohnersatzleistungen bezieht, darunter Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz und Transferkurzarbeitergeld

Energiepreispauschale: Was ist mit den Rentnern?

Rentner und Pensionäre sind – sofern sie keine der oben genannten Einkünfte beziehen – explizit ausgeschlossen. Doch gelten schon etwa die Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage als Gewerbeeinkünfte. Dies gilt jedoch nur, wenn nicht die Vereinfachungsregel (BStBl. I S. 2202) in Anspruch genommen wurde.

Was ist mit Transferleistungsempfängern?

Die Ansprüche schließen sich nicht aus. Wer die Einmalzahlung für Transfergeldempfänger – etwa den Zuschuss zu Hartz IV oder den Kinderbonus – bekommt, kann zusätzlich auch die EPP beziehen.

Lohnt es sich fürs Energiegeld zu tricksen?

Eine Unionspolitikerin hatte in einem Zeitungsinterview angegeben, es würde reichen, eine Stunde lang für ein Gehalt auf die eigenen Enkel aufzupassen. Das wird nicht klappen. Denn wie das Finanzministerium jetzt bestätigte, werden Arbeitsverhältnisse, die nur zu dem Zweck abgeschlossen wurden, die Pauschale zu bekommen, nicht anerkannt, der Versuch kann sogar strafbar sein. Das gilt übrigens auch, falls man versucht, die EPP mehrfach zu bekommen.

Was gilt für Minijobber?

Minijobbern mit mehreren Stellen wird die Pauschale nur im Rahmen des „ersten Dienstverhältnisses“ ausbezahlt. Welches das ist, muss der Arbeitnehmer in einer schriftlichen Erklärung festlegen. Ohne diese Bestätigung darf der Arbeitgeber die EPP nicht auszahlen. Betrugsversuche sind auch hier strafbar.

Wer bekommt die EPP vom Arbeitgeber ausbezahlt?

Jeder, der zum 1. September 2022 in einem „ersten Arbeitsverhältnis“ steht und einer der Steuerklassen I bis V angehört, beziehungsweise als Minijobber pauschal versteuert wird. Der Rest muss für das Jahr 2022 eine Steuererklärung abgeben, um die EPP zu bekommen.

Sonderzahlungen in München: Hier gibt’s den Stromzuschuss

Ab dem 1. Juli können Bedürftige in den Sozialbürgerhäusern den Stromkostenzuschuss der Stadt München beantragen. Berechtigt sind laut einer Mitteilung der Stadt „Personen, die Wohngeld, auch zusammen mit Kinderzuschlag, erhalten oder deren Einkommen unter der Armutsrisikogrenze liegt oder unter dem Bedarf nach SGBII, SGBXII oder AsylbLG liegt, ohne dass sie diese Leistungen beziehen“. Außerdem Menschen, „die Jugendhilfe nach dem SGBVIII beziehen und in eigener Wohnung leben, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren und Freiwillige im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes“, heißt es weiter. Es geht um bis zu 100 Euro. Es braucht für den Antrag ein gültiges Ausweisdokument sowie einen Nachweis für eine der oben genannten Voraussetzungen.



Quellenlink https://www.merkur.de/wirtschaft/minijobber-ueberblick-energiegeld-aktuell-energiepreispauschale-arbeitnehmer-rentner-studenten-91639811.html?cmp=defrss