Was Versicherte jetzt wissen müssen


Ab Januar entfällt der „gelbe Schein“ für gesetzlich Krankenversicherte – Arbeitgeber rufen die Kranmeldung dann bei der Krankenkasse ab. Was dabei zu beachten ist und welche Ausnahmen es gibt.

Gesetzlich Krankenversicherte müssen ab Januar keinen „gelben Schein“ mehr beim Arbeitgeber abgeben.

Gesetzlich Krankenversicherte müssen ab Januar keinen „gelben Schein“ mehr beim Arbeitgeber abgeben.dpa/Jens Büttner

Ab dem 1. Januar 2023 ist der „gelbe Schein“ für gesetzlich Krankenversicherte Geschichte: Patienten erhalten dann in der ärztlichen Praxis nur noch einen Ausdruck ihrer Krankmeldung für die eigenen Unterlagen. Was Sie dazu wissen müssen:

Wie läuft die Krankmeldung ohne „gelben Schein“ ab?

Erkrankte Arbeitnehmer müssen sich wie gewohnt zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber abmelden und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit angeben. Die ärztlichen Praxen übermitteln die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch an die Krankenkassen. Der Arbeitgeber wiederum ruft die Daten aktiv bei den Krankenkassen ab, wenn Mitarbeiter sich krankgemeldet haben. Die Pflicht der Erkrankten, beim Arbeitgeber eine Bescheinigung vorzulegen, entfällt.

Auf den Ausdruck der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die eigenen Unterlagen sollten Patienten im Zweifel allerdings bestehen. Nach wie vor erfülle sie eine wichtige Funktion, für den Fall, dass der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit anzweifelt, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Mit ihrer Hilfe belegt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, dass er oder sie tatsächlich arbeitsunfähig war. „Nur so sichert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und vermeidet eine Abmahnung oder Kündigung wegen Untätigkeit.“

Gibt es Ausnahmen von der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Ja. Wer privat versichert ist, gibt auch ab 1. Januar 2023 weiterhin die Krankmeldung in Papierform ab.

Privatärzte, Ärzte im Ausland, Rehabilitationseinrichtungen und Physio- sowie Psychotherapeuten sind an dem Verfahren noch nicht beteiligt.

Die Bundesagentur für Arbeit weist außerdem darauf hin, dass die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)  noch nicht für bei ihr gemeldete Menschen gilt. Die Agenturen und Jobcenter können Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für ihre Kunden erst ab Januar 2024 abrufen. Diese sollten den Schein daher aktiv bei ihrem Arzt einfordern.

Was ist mit der Mitteilung an die Krankenkasse?

Bei der Mitteilung eines Krankheitsfalls an die Krankenkasse ist die digitale Übermittlung bereits üblich. Ärztinnen und Ärzte schicken die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen noch am Tag des Arztbesuches digital an die Krankenkassen. Dadurch ist die Papierbescheinigung für die Krankenkasse entfallen. 

Welche Daten darf der Arbeitgeber abrufen?

Arbeitgeber dürfen die gleichen Daten bei der Krankenkasse abfragen, die der „gelbe Schein“ bislang enthielt. Also den Namen des erkrankten Beschäftigten, Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit sowie das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Laut den gesetzlichen Krankenkassen enthält der Datensatz, der an den Arbeitgeber übermittelt wird, aber keine Angaben zum behandelnden Arzt mehr.

Anfordern dürfen Arbeitgeber diese Daten nur über die gesicherte und verschlüsselte eAU-Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen. Der Abruf erfolgt über das Entgeltabrechnungsprogramm. Eine Information darüber erhält der Versicherte nicht.

Wie beim „gelben Schein“ erfährt der Arbeitgeber auch beim eAU-Verfahren nichts von der Diagnose oder dem Befund. (mit dpa)



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