Immer mehr Waffen in Sachsen: Kleiner Waffenschein gefragt | Freie Presse

Ob scharfe Waffen oder Schreckschusspistolen und -gewehre, in Sachsen geht der Trend zur Waffe weiter nach oben. Dabei wird nicht jedem Antrag auf die entsprechende Erlaubnis stattgegeben.
Die Zahl zugelassener Gewehre und Pistolen in Sachsen, darunter scharfe Waffen ebenso wie Schreckschusswaffen, hat sich im vergangenen Jahr weiter erhöht. Wie aus dem Nationalen Waffenregister hervorgeht, befanden sich Ende 2022 landesweit 151.398 Waffen in Privatbesitz, gut 2400 mehr als ein Jahr zuvor. Auch die Zahl der privaten Besitzer von Waffen oder Waffenteilen, die zu schussfähigem Gerät zusammengesetzt werden können, nahm um 368 auf
31.869 zu. Letztere erhöhte sich um fast 2000 von 10.876 auf 12.059.
Bei Waffenscheinen und Schießerlaubnissen ging der Trend ebenso weiter nach oben um 1751 auf 88.792, wobei eine Person mehrere Erlaubnisse besitzen kann. Nach wie vor gefragt ist dabei besonders der Kleine Waffenschein, der zum Tragen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen in der Öffentlichkeit berechtigt. 23.381 gab es davon im Dezember 2022 und damit 877 mehr als ein Jahr zuvor.
Nach Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz waren dabei Ende Juni 2022 insgesamt 93 Personen, die der rechten Szene sowie zwölf Personen, die “Reichsbürgern und Selbstverwaltern” zugerechnet werden, im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis, wie aus der Antwort des Innenministeriums auf eine Kleine Anfrage aus dem Landtag hervorgeht. Bei 14 Anträgen seien Hinweise auf diesen Personenkreis geprüft, drei abgelehnt und acht nach Anhörung zurückgezogen worden. Drei befänden sich noch in der Prüfung.
Nach Angaben der Landesdirektion Sachsen werden Waffenscheine in der Regel von gefährdeten Personen oder Sicherheitsfirmen für Personal beantragt. Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe kann von zuständigen Behörden bei Landkreisen und kreisfreien Städten erteilt werden, wenn nachweislich höhere Gefährdung durch Angriffe auf Leib und Leben als für die Allgemeinheit oder Bewachungsaufträge für gefährdete Personen oder Objekte vorliegen. Erlaubnisse könnten mit Auflagen sowie befristet für Personen erteilt werden, die wegen hoheitlicher Aufgaben des Bundes oder eines Landes gefährdet sind – oder für Gäste und Personen anderer Staaten und deren Bewachungspersonal. (dpa)