Erinnerungsschreiben für jeden zehnten Eigentümer


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Die Frist für die Grundsteuererklärung ist am 2. Mai abgelaufen – noch haben nicht alle die nötige Erklärung abgegeben.
Die Frist für die Grundsteuererklärung ist am 2. Mai abgelaufen – noch haben nicht alle die nötige Erklärung abgegeben. © Jens Büttner/zb/dpa

Laut Finanzamt haben 90 Prozent der Eigentümer die Grundsteuererklärung fristgerecht abgegeben. Die Behörde will Nachsicht walten lassen.

Landkreis – Wer seine neue Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben hat, bekommt derzeit Erinnerungsschreiben vom Finanzamt. Die Frist endete am 2. Mai, also vor rund einem Monat – und 90 Prozent der dazu verpflichteten Eigentümerinnen und Eigentümer habe ihre Erklärung auch abgegeben, teilt das Starnberger Finanzamt mit. Alle anderen erhalten bis 15. Juni das Erinnerungsschreiben, das die Abgabefrist jedoch nicht verlängere. Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu hat das Finanzamt zusammengestellt:

  • Wer erhält ein Erinnerungsschreiben? Grundsätzlich erhalten alle ein Erinnerungsschreiben, die noch keine Grundsteuererklärung abgegeben haben, obwohl sie hierzu verpflichtet sind.
  • Was ist bei Erhalt eines Erinnerungsschreibens zu tun? Betroffene sollten schnellstmöglich ihre Grundsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben. Schließlich sehe die bundesweit geltende Abgabenordnung im Fall von Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe von Grundsteuererklärungen grundsätzlich – wie bei allen Steuern – eine Reihe möglicher Sanktionsmaßnahmen vor, zum Beispiel Verspätungszuschläge. Die Finanzverwaltung werde hierbei jedoch die Tatsache berücksichtigen, dass es sich bei der Grundsteuerreform um neues Recht handelt. Hilfen zur Abgabe der Grundsteuererklärung finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de.
  • Ich habe ein Erinnerungsschreiben erhalten, obwohl ich eine Grundsteuererklärung abgegeben habe. Was ist zu tun? Da die Erinnerungsschreiben maschinell erstellt werden, können eingegangene Erklärungen ab einem bestimmten Datum für den Versand des Erinnerungsschreibens nicht mehr berücksichtigt werden. Das Datum wird im Erinnerungsschreiben angegeben. Wurde die Erklärung nach diesem Datum eingereicht, ist für die Eigentümerin bzw. den Eigentümer nichts zu tun. Insbesondere in folgenden Fällen können trotz einer abgegebenen Grundsteuererklärung Erinnerungsschreiben zugeschickt werden:

Die Grundsteuererklärung konnte nicht richtig zugeordnet werden (zum Beispiel, weil darin ein falsches Aktenzeichen angegeben wurde oder weil Grundsteuererklärungen für mehrere Objekte unter demselben Aktenzeichen abgegeben wurden).

Es wurde ein falscher Feststellungszeitpunkt angegeben (zum Beispiel Stichtag 1. Januar 2023 statt richtigerweise 1. Januar 2022). „Bitte überprüfen Sie die Angaben in Ihrer Grundsteuererklärung und geben – falls nötig – eine neue (überarbeitete) Erklärung ab“, rät das Finanzamt. Wer das Erinnerungsschreiben seiner Meinung nach zu Unrecht erhalten hat, wendet sich an die Informations-Hotline zur Grundsteuer: (089) 30 70 00 77 (Montag bis Donnerstag 8 bis 18 Uhr, Freitag 8 bis 16 Uhr).

  • Wie geht es nach Abgabe der Grundsteuererklärung weiter? Nach Eingang der Grundsteuererklärung prüft das Finanzamt die Angaben und verschickt anschließend zwei Bescheide mit den neuen Bemessungsgrundlagen (Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuerwert und über den Grundsteuermessbetrag). Aufgrund dieser Bescheide seien keine Zahlungen an das Finanzamt zu leisten. Die Städte und Gemeinden berechnen auf deren Grundlage die jeweiligen neuen Hebesätze und versenden anschließend die Grundsteuerbescheide. Erst aus dem jeweiligen Grundsteuerbescheid Stadt bzw. Gemeinde lässt sich die Höhe der ab dem 1. Januar 2025 zu zahlenden „neuen“ Grundsteuer ablesen.



Quellenlink https://www.merkur.de/lokales/starnberg/starnberg-ort29487/grundsteuer-erinnerungsschreiben-fuer-jeden-zehnten-eigentuemer-92326759.html