Was jetzt erlaubt ist. Münchner Rechtsexpertin klärt auf


Der Sommer naht – und viele Nachbarn packen den Grill aus. Doch wie oft ist das erlaubt? Im März entschied das Landgericht: Ein Nachbar darf nicht an zwei aufeinanderfolgenden Wochenendtagen grillen und insgesamt nicht mehr als vier Mal pro Monat. Ein Einzelfall. Denn gesetzliche Regelungen gibt es dazu nicht.
München – Grundsätzlich ist Grillen auf dem Balkon, im Hof und im Garten erlaubt. „Es gibt aber keine gesetzliche Regelung, die besagt, wann und wie oft das Grillen erlaubt ist“, sagt Angela Lutz-Plank, Geschäftsführerin des MIeterverein München. Urteile dazu seien „immer Einzelfallentscheidungen“. Allgemein gelte, dass die Grenze natürlich bei den berechtigten Belangen der Nachbarn zu ziehen ist. „Es gibt Mietverträge, in denen z. B. geregelt ist, wie oft und wann gegrillt werden darf“, sagt Lutz-Plank. Auch Hausordnungen beinhalten oft Klauseln. Vorschriften, an die sich der Mieter halten muss. „Tut er es nicht, kann ihn der Vermieter abmahnen und bei weiterer Missachtung kündigen.“
Wenn das Grillen mit Freunden zur Grillparty ausufert, müssten sich Mieter an die örtlichen Lärmschutzverordnungen halten. Demnach dürfen sie zwar tagsüber auf dem Balkon essen und trinken und sich in normaler Lautstärke unterhalten. „Die Nachbarn dürfen aber nicht unzumutbar gestört werden“, sagt die Juristin. Ab 22 Uhr müsse dann aber die Nachtruhe eingehalten werden.
Auch unangenehme Gerüche und Rauch dürften nicht in die Wohnungen der Nachbarn dringen. „Dies kann ein Verstoß gegen das örtliche Landesemissionsschutzgesetz und somit eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld darstellen“, warnt Lutz-Plank. Ein Elektrogrill könne diese Problematik von vorneherein verhindern. Das Landgericht München hat im Jahre 2003 entschieden, dass das Grillen in den Sommermonaten auf dem Balkon üblich sei und von Nachbarn geduldet werden müsse. Der Vermieter könne es aber verbieten, wenn es dabei zu wesentlichen Störungen wie Beeinträchtigungen durch Rauch, Ruß und Wärme bei den Nachbarn kommt.
München: Grillen am Balkon ist erlaubt – aber die Nachbarn dürfen nicht gestört werden
Das Landgericht Stuttgart fand insgesamt sechs Stunden/Jahr geringfügig und deshalb für die Nachbarn zumutbar. Das Amtsgericht Bonn hält das Grillen einmal im Monat für zulässig, wenn die Nachbarn zwei Tage vorher informiert werden. „Grundsätzlich gilt also: Nach vorheriger Ankündigung bei den Nachbarn kann gegen einen Grillabend bis 22 Uhr niemand etwas haben“, sagt Lutz-Plank. Im besten Fall lädt man also die Nachbarn einfach mit ein.
„Mieter dürfen auch rauchen, sowohl in der Wohnung als auch auf dem Balkon“, sagt Lutz-Plank. Auch hier gilt natürlich das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Wenn sich die Nachbarn also gestört fühlen, sollte man sich im besten Falle einigen und z. B. bestimmte Zeiten festlegen, zu denen geraucht werden kann, weil die Nachbarn nicht da sind.